Notfälle/Tarif/Diverses

Notfälle

In Notfällen rufen Sie bitte immer zuerst die Praxisnummer an. Sollten wir nicht erreichbar sein, gibt Ihnen der Telefonbeantworter der Med. Notfallzentrale unter Telefon 061 261 15 15 Auskunft über den diensthabenden Notfallzahnarzt. Sie können uns mit Ihrem Anliegen aber jederzeit auch eine mail an info@mueller-zahnarzt.ch oder einen Fax auf 061 681 07 07 senden, wir rufen Sie baldmöglichst zurück!

► Notfalldienst im Raum Basel

Zahnunfall

image005

Melden Sie jeden Zahnunfall baldmöglichst und informieren Sie bereits telefonisch darüber, welcher Zahn betroffen, wie alt das Unfallopfer ist und ob Weichteile verletzt wurden. Danach wird entschieden, ob und wie dringend eine Behandlung erfolgen muss. Fassen Sie einen vollumfänglich herausgeschlagenen Zahn nie an der Wurzel an und reinigen Sie ihn nie!

Legen Sie ihn wenn immer möglich in eine sog.
Zahnrettungsbox (Dentosafe
) oder alternativ in UHT-Milch, diese erweist sich als das beste Medium, um einen Zahn lebend und ohne fremde Keimbelastung für die mögliche Replantation zur Verfügung zu stellen.



Versicherungsleistungen nach UVG bei Zahnunfällen (Definition Kauunfall)

Die Sozialversicherungen übernehmen die Kosten für die zahnärztliche Behandlung von Unfallfolgen. Für Personen, die im Zeitpunkt des Unfalls in einem Anstellungsverhältnis stehen, ist die Unfallversicherung (UVG) zuständig. Für die anderen Personen (wie Kinder, Nichterwerbstätige oder Selbständigerwerbende) ist diejenige Krankenkasse, bei welcher diese Personen im Zeitpunkt der Behandlung versichert ist, um Kostendeckung anzugehen.

Beisst man beim Essen auf einen harten Gegenstand und beschädigt dabei einen Zahn, so liegt ein Unfall nur dann vor, wenn er durch einen "ungewöhnlichen äusseren Faktor" verursacht wurde. Ein hartes Knorpelstück in einem Landjäger ist nicht ungewöhnlich und der diesbezügliche Zahnschaden gilt nicht als Unfall; steckt das harte Knorpelstück aber in einer Kalbsbratwurst, womit in dieser Speise nicht zu rechnen ist, so sind die begrifflichen Voraussetzungen für einen "Unfall" erfüllt.

► Kranken-, Unfall-, Militär- und Zusatzversicherungen

Tarif – Taxpunktwert

Wir rechnen mit dem Tarifsystem der Schweiz. Zahnärztegesellschaft SSO  mit einem Taxpunkwert (TPW) von CHF 1.14 ab. Unsere Patienten werden transparent über zu erwartende Kosten informiert, die Rechnungsstellung sowie Kostenschätzungen erfolgen detailliert nach Datum und mit für die erbrachten Leistungen entsprechender Taxpunktzahl (Mittelwert). Der TPW beträgt für:

Privatpatienten: CHF 1.14 (= revidierter PP-Tarif seit 1.1.2018, maximal möglicher Taxpunktwert: CHF 1.70)

UVG, MVG, IVG, EL: CHF 1.—(= revidierter SUVA-Tarif seit 1.1.2018)

KVG: CHF 3.10 (= alter SUVA-Tarif seit 1.1.1996)

► Zahnarzttarif (Kurzfassung)

Aktion Altgold

Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) sammelt gemeinsam mit der SSO seit vielen Jahren Zahngold. Alle SSO-Zahnärzte und Zahnärztinnen verfügen über spezielle Briefumschläge, in welchem sie das Altgold mit dem Einverständnis bzw. im Auftrag der Patientinnen und Patienten ohne grossen Aufwand dem SRK zusenden können.

Notfälle/Tarif/Diverses

Notfälle

In Notfällen rufen Sie bitte immer zuerst die Praxisnummer an. Sollten wir nicht erreichbar sein, gibt Ihnen der Telefonbeantworter der Med. Notfallzentrale unter Telefon 061 261 15 15 Auskunft über den diensthabenden Notfallzahnarzt. Sie können uns mit Ihrem Anliegen aber jederzeit auch eine mail an info@mueller-zahnarzt.ch oder einen Fax auf 061 681 07 07 senden, wir rufen Sie baldmöglichst zurück!

► Notfalldienst im Raum Basel

Zahnunfall

image005

Melden Sie jeden Zahnunfall baldmöglichst und informieren Sie bereits telefonisch darüber, welcher Zahn betroffen, wie alt das Unfallopfer ist und ob Weichteile verletzt wurden. Danach wird entschieden, ob und wie dringend eine Behandlung erfolgen muss. Fassen Sie einen vollumfänglich herausgeschlagenen Zahn nie an der Wurzel an und reinigen Sie ihn nie!

Legen Sie ihn wenn immer möglich in eine sog.
Zahnrettungsbox (Dentosafe
) oder alternativ in UHT-Milch, diese erweist sich als das beste Medium, um einen Zahn lebend und ohne fremde Keimbelastung für die mögliche Replantation zur Verfügung zu stellen.



Versicherungsleistungen nach UVG bei Zahnunfällen (Definition Kauunfall)

Die Sozialversicherungen übernehmen die Kosten für die zahnärztliche Behandlung von Unfallfolgen. Für Personen, die im Zeitpunkt des Unfalls in einem Anstellungsverhältnis stehen, ist die Unfallversicherung (UVG) zuständig. Für die anderen Personen (wie Kinder, Nichterwerbstätige oder Selbständigerwerbende) ist diejenige Krankenkasse, bei welcher diese Personen im Zeitpunkt der Behandlung versichert ist, um Kostendeckung anzugehen.

Beisst man beim Essen auf einen harten Gegenstand und beschädigt dabei einen Zahn, so liegt ein Unfall nur dann vor, wenn er durch einen "ungewöhnlichen äusseren Faktor" verursacht wurde. Ein hartes Knorpelstück in einem Landjäger ist nicht ungewöhnlich und der diesbezügliche Zahnschaden gilt nicht als Unfall; steckt das harte Knorpelstück aber in einer Kalbsbratwurst, womit in dieser Speise nicht zu rechnen ist, so sind die begrifflichen Voraussetzungen für einen "Unfall" erfüllt.

► Kranken-, Unfall-, Militär- und Zusatzversicherungen

Tarif – Taxpunktwert

Wir rechnen mit dem Tarifsystem der Schweiz. Zahnärztegesellschaft SSO  mit einem Taxpunkwert (TPW) von CHF 1.14 ab. Unsere Patienten werden transparent über zu erwartende Kosten informiert, die Rechnungsstellung sowie Kostenschätzungen erfolgen detailliert nach Datum und mit für die erbrachten Leistungen entsprechender Taxpunktzahl (Mittelwert). Der TPW beträgt für:

Privatpatienten: CHF 1.14 (= revidierter PP-Tarif seit 1.1.2018, maximal möglicher Taxpunktwert: CHF 1.70)

UVG, MVG, IVG, EL: CHF 1.—(= revidierter SUVA-Tarif seit 1.1.2018)

KVG: CHF 3.10 (= alter SUVA-Tarif seit 1.1.1996)

► Zahnarzttarif (Kurzfassung)

Aktion Altgold

Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) sammelt gemeinsam mit der SSO seit vielen Jahren Zahngold. Alle SSO-Zahnärzte und Zahnärztinnen verfügen über spezielle Briefumschläge, in welchem sie das Altgold mit dem Einverständnis bzw. im Auftrag der Patientinnen und Patienten ohne grossen Aufwand dem SRK zusenden können.

Share by: